Verkaufs-, Lieferungs- und Leistungsbedingungen

1. Allgemeines

Jede Bestellung bedarf einer schriftlichen Bestätigung. Das selbe gilt für telegrafische, telefonische oder mündliche Abmachungen und Zusicherungen. Die Vertreter des Lieferers besitzen weder Abschluß- noch Inkassovollmacht noch Befugnis, Änderungen der Verkaufs- und Lieferungsbedingungen zu vereinbaren.

Allen Vereinbarungen und Angeboten liegen die Bedingungen des Lieferers zugrunde; sie gelten durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung als anerkannt. Abweichende Bedingungen des Bestellers, die der Lieferer nicht ausdrücklich schriftlich anerkannt, sind für ihn nicht verbindlich, auch wenn er ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.

2. Angebote und Abschluß

Angebote sind freibleibend, Zwischenverkauf bleibt vorbehalten. Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen und Gewichtsangaben, sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.

3. Preisberechnung

Die Preise gelten, wenn nicht anders vereinbart, freibleibend ab Lager ausschließlich Verpackung, Fracht, Porto und Versicherungskosten. Die Preise werden in Euro gestellt. Anzahlungen und Vorausleistungen sind ohne Einfluß auf die Preise. Sie werden gutgeschrieben und auf den endgültig ergebenden Gesamtpreis verrechnet.

4. Zahlung

Die Zahlungen sind bar ohne Abzug, unabhängig vom Eingang der Ware und unbeschadet des Rechts der Mängelrüge, innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum netto zu leisten. Der Besteller darf weder mit vom Lieferer nicht anerkannten Gegenforderungen aufrechnen, noch steht ihm ein Zurückbehaltungsrecht zu. Die Annahme von Schecks und Wechseln bleibt in jedem Falle vorbehalten und erfolgt nur zahlungshalber, jedoch nicht an Erfüllungs Statt und ohne Gewähr für Protest. Wird die Ware aus irgendeinem Grunde vorerst auf Lager genommen, gilt der Tag der Bereitstellung als Versandtag. Zielüberschreitungen berechtigen den Lieferer, Verzugszinsen in Höhe der für Kreditinanspruchnahme banküblichen Sätze zu berechnen. Diskontspesen gehen in jedem Falle zu Lasten des Bestellers.

Werden nach Vertragsabschluß Umstände bekannt, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu mindern, so werden sämtliche Forderungen ohne Rücksicht auf die Laufzeit etwa hereingenommener Wechsel fällig. Derartige Umstände berechtigen den Lieferer ferner, noch ausstehende Leistungen nur gegen Vorauszahlung der Sicherheitsleistung auszuführen sowie nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

5. Eigentumsvorbehalt

Die Lieferungen erfolgen ausschließlich unter Eigentumsvorbehalt. Das Eigentum geht erst dann auf den Besteller über, wenn er seine gesamten Verbindlichkeiten aus den Lieferungen getilgt hat. Das gilt auch dann, wenn der Kaufpreis für bestimmte, vom Besteller bezeichnete Warenlieferungen bezahlt ist. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für die Saldoforderung des Lieferers.

Der Besteller ist berechtigt, die gelieferte Ware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen zu veräußern. Verpfändungen oder Sicherheitsübereignungen sind ihm untersagt.

Von einer Pfändung oder jeder anderen Beeinträchtigung seiner Rechte durch Dritte hat der Besteller den Lieferer unverzüglich zu benachrichtigen. Veräußert der Besteller die gelieferte Ware, so tritt er jetzt schon bis zu völligen Tilgung aller unserer Forderungen die ihm aus der Veräußerung entstehenden Forderungen gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten an den Lieferer ab. Auf Verlangen des Lieferers ist der Besteller verpflichtet, die Abtretung den Unterbestellern bekanntzugeben und dem Lieferer die zur Geltendmachung seiner Rechte erforderlichen Auskünfte zu geben.

6. Lieferfrist

Die Lieferfrist ist stets annähernd und daher unverbindlich. Sie ist im übrigen so bemessen, daß sie bei regelmäßigem Ablauf der Fertigung eingehalten werden kann. Die Lieferfrist gilt vorbehaltlich unvorhergesehener Zwischenfälle, gleichviel ob höhere Gewalt, Krieg, Aufruhr, Aussperrung, Streik, Brand, Beschlagnahme, Ausschußwerden eines wichtigen Arbeitsstückes, unverschuldete Verzögerungen in der Fertigstellung wesentlicher Lieferteile, Betriebsstörungen, allgemeiner Mangel an Versorgungsgütern, Einschränkung des Energieverbrauchs, soweit sie nachweislich die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes erheblich beeinflussen.

Sollte sich die Lieferung durch diese Umstände verzögern oder unmöglich werden, so sind Schadenersatzansprüche des Bestellers ausgeschlossen, ebenso ein Rücktritt des Bestellers vom Vertrag.

Dagegen hat der Lieferer die Wahl, entweder die Lieferung nachzuholen oder ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Der Lieferer hat das Wahlrecht binnen 8 Tagen nach Anfrage des Bestellers auszuüben, andernfalls bleibt er zur Lieferung verpflichtet

7. Gefahrenübergang aus Versand

Der Lieferer versendet stets auf Rechnung und Gefahr des Bestellers, auch bei Franko-Lieferungen. Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Sendung das Lager verlassen hat. Vom gleichen Zeitpunkt an haftet der Besteller für Schäden, die Dritten gegenüber entstehen können.

Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die Abnahme aus Gründen, die der Lieferer nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Besteller über.

Versandweg, Versandart und Versandmittel sind unter Ausschluß der Haftung und ohne Gewähr für billigsten Transport dem Lieferer überlassen.

8. Gewährleistungsansprüche

Mängel müssen binnen 5 Tagen nach Empfang der Ware schriftlich gerügt werden. Eine Etwaige Unvollständigkeit der Lieferung ist sofort bei Empfang der Sendung zu beanstanden.

Alle Rügen sind an den Lieferer selbst, nicht an seine Vertreter zu richten. Ist die Ware infolge von Material- oder Verarbeitungsfehlern mangelhaft oder fehlen ihr zugesicherte Eigenschaften, so ist der Lieferer verpflichtet, sie nach seiner Wahl entweder nachzubessern oder kostenlos durch einwandfreie Ware zu ersetzen. Die gilt jedoch nur dann, wenn der Besteller die Ware nicht verändert hat.

Weitere Gewährleistungsansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen.

Der Besteller hat dem Lieferer die beanstandete Ware kostenlos zurück zu senden. Gewährleistungsansprüche verjähren einen Monat nach der schriftlichen Ablehnung des Lieferers, spätestens 6 Monate nach Erhalt der Ware.

9. Sonstige Schadensersatzansprüche

Sonstige Schadensersatzansprüche, die der Besteller – gleich aus welchem Rechtsgrund – gegen den Lieferer oder seine Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen hat, sind auf den Wert des Liefergegenstandes beschränkt.

10. Wartung von Feuerlöschgeräten

Der Lieferer unterhält einen Prüfdienst. Die Prüfer des Lieferers bescheinigen in einem Prüfbericht und/oder auf einem Prüfanhänger, daß die gewarteten Geräte nach Abschluß der Prüfung einsatzbereit sind.

Für Mängel der Geräte, die nachweisbar vom Prüfer verschuldet sind, haftet der Lieferer wie folgt: Er verpflichtet sich, die Geräte kostenlos nachzubessern oder schadhafte Teile kostenlos auszutauschen. Weitere Gewährleistungsansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen.

Ausgeschlossen sind außerdem sonstige Schadensersatzansprüche – gleich aus welchem Rechtsgrund -, insbesondere auf Ersatz von Folgeschäden. Die Haftung des Lieferers entfällt ferner,

a) wenn der Mangel des Gerätes dem Lieferer nicht unverzüglich nach seiner Feststellung schriftlich mitgeteilt wird;
b) wenn ein Gerät von Personen überprüft oder behandelt wird, die dem Prüfdienst des Lieferers nicht angehören;
c) wenn Bedienungs- oder Behandlungsvorschriften für das Gerät oder die Füllung oder das Zubehör nicht beachtet werden.

Sofern Wartungsverträge abgeschlossen sind, beziehen sich diese ausschließlich auf stationär bereitgestellte Feuerlöscher. Geräte, die auf Land – Wasser- oder Luftfahrzeugen bereitgehalten werden, sind seitens der Eigentümer dem Prüfer zur Prüfung und Wartung zu übergeben, ebenso stationär bereitgehaltene Geräte, die sich in verschlossenen Räumen befinden oder aus sonstigen Gründen nicht zugänglich sind.

Vereinbarte Prüfgebühren basieren auf dem Lohnniveau am Tage des Vertragsabschlusses.

Erhöhen sich die für die Festlegung der Gebühr maßgebenden Kostenfaktoren, insbesondere die Löhne und die Preise für das Material, so kann die vereinbarte Prüfgebühr entsprechend angehoben werden.

Die Mitarbeiter des Prüfdienstes legitimieren sich durch einen Lichtbildausweis.

11. Verpackung

Die Waren werden – soweit erforderlich – handelsüblich verpackt.

Die Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet und nicht zurückgenommen.

12. Verbindlichkeit des Vertrages

Der Vertrag bleibt auch bei rechtlichem Unwirksamwerden einzelner Punkte seiner Bedingungen verbindlich.

13. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Sitz der Lieferfirma.

Der Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Rechtsstreitigkeiten einschließlich Wechsel- und Scheckklagen ist Sitz der Lieferfirma.

Das Vertragsverhältnis unterliegt deutschem Recht.